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Wichtige Information: Eingeschränkte Startzeiten am 14.11.21 (Volkstrauertag) und 21.11.21 (Totensonntag)

Nach dem Hessischen Feiertagsgesetz in der derzeit gültigen Fassung vom 29.12.1971, zuletzt geändert am 22.12.2012 gelten für die sogenannten stillen Feiertage besondere Verbote, auf die auch der Landessportbund (lsbh/Vereinsmanagement/Organisation und Verwaltung/Feiertagsgesetz) hinweist:

Auszug aus dem Hessischen Feiertagsgesetz:

§ 8 Besondere Verbote am Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag

Am Karfreitag von 0 Uhr bis 24 Uhr, am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr sind öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art verboten.

Weiterhin sind am Karfreitag von 0 Uhr bis 24 Uhr, am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 13 Uhr auch öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art verboten.

… Der Feiertagsschutz ist im Land Hessen möglichst einheitlich zu handhaben. Aus diesem Grund wurden vom zuständigen Fachministerium Verwaltungsvorschriften für die Durchführung des Hessischen Feiertagsgesetzes erlassen. Es ist unzulässig, verbotene Veranstaltungen zu dulden und lediglich nachträglich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten….

Dieses Verbot gilt auch für Ligastarts! Vereine, die für die genannten Termine bereits Ligastarts vereinbart haben, werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Veranstaltungszeiten so anzupassen sind, dass nicht gegen das Feiertagsgesetz verstoßen wird.

18.10.2021

Der Sportausschuss