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Rechtssache HKBV ./. KV Riederwald |
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Der Rechtsstreit Riederwald gegen HKBV hat ein vollständiges Ende durch die beiderseitige Erledigungserklärung gefunden, wobei die Frage der Verjährung durch das Gericht der Hauptsache trotz Zusage in der mündlichen Verhandlung nicht schriftlich niedergelegt wurde. |
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[mehr] Mi. 22.09.10 13:00 Uhr bis Mo. 27.09.10 12:00 Uhr | Verband
Eintracht 61 KV Riederwald schrieb am 22.07.10 12:39 Uhr
Rechtssache HKBV ./. Eintracht 61 KV Riederwald
Stellungnahme zur Veröffentlichung der Erklärung des Verbandspräsidenten Herrn Hans Peter Fink auf der Homepage des HKBV vom 21.07.10
Eintracht 61 KV Riederwald stellt klar:
Auf Anfrage des Amtsgerichts vom 07.04.2010 hat Eintracht 61 die Hauptsache in der Klage gegen den HKBV, gegen Verwahrung der Kostenlast, am 09.04.2010 für erledigt erklärt.
Die Erledigungserklärung bezog sich auf die Tatsache, dass sich die Hauptsache – nämlich die Teilnahme der Eintracht 61 am Spielbetrieb 2009/2010 in der Hessenliga - bedingt dadurch, dass die Saison abgeschlossen war, erledigt hat.
Dieser Erledigungserklärung hat der HKBV, vertreten durch seinen Verbandspräsidenten Hans Peter Fink und seinem Rechtsbeistand Hans Peter Fink, am 29.04.2010 widersprochen.
Auf Grund dieser Tatsache hat das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung, am 08.07.2010, bestimmt.
Im Verlauf der Verhandlung hat der HKBV Präsident, vertreten durch seinen Rechtsbeistand Hans Peter Fink - auf Anraten des Gerichts - der Erledigungserklärung zugestimmt. Hierdurch wurden dem HKBV weitere Kosten erspart.
Um Missverständnissen vorzubeugen, die Erledigungserklärungen der Parteien sind kein Vergleich.
Mit Beschluss vom 15.07.2010 hat das Gericht die Kosten dem Beklagten - HKBV - auferlegt.
Hier die Gründe:
„Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.“
Weiter:
„Dies ergibt sich schon aus den zutreffenden Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils vom 11.09.2009 ( 30 C 2041/09 – 71 ), die der Sache nach auch für das Hauptverfahren gelten. Ob überhaupt die Verjährungsfrist in Gang gesetzt war, was in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, kann daher offen bleiben.“
Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten - HKBV. Durch die Kostenentscheidung war davon auszugehen, dass der HKBV unterlegen wäre.
Gegen diesen Beschluss hat der HKBV die Möglichkeit Beschwerde einzulegen.
In seiner Begründung vom 15.07.2010 bestätigt das Gericht das erstinstanzliche Urteil vom 11.09.2009, das damit rechtskräftig bleibt. In diesem Urteil steht u. a., dass die Einspruchsfrist frühestens am 16.06.2009 begonnen hat.
Bleibt noch festzustellen, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist dem HKBV eine rechtskräftige Rechts- und Verfahrensordnung zu erstellen.
Abschließend noch der Hinweis, dass wir in Kürze den gesamten Prozessablauf Online stellen, damit jedem Interessierten die Möglichkeit gegeben ist sich selbst ein Bild zu verschaffen.
Eintracht 61 KV Riederwald
Horst Blissing
1. Vorsitzender